Mitglied werden
Mitglied werden.
Wenn Sie
- finden, die Umsetzung der Inklusion ist eine wichtige, gesamtgesellschaftliche Aufgabe
- möchten, dass sich alle Menschen unabhängig von ihrem ihren individuellen Fähigkeiten und persönlichen Hintergründen frei entfalten können
- den Inklusionsbegriff nicht auf Menschen mit Behinderung reduzieren,
- in einer sozialen, demokratischen, weltoffenen Gesellschaft ohne nationale Egoismen leben wollen,
- lebenslange, individuelle Bildung für zukuftsfähiger halten, als ein auf Aussonderung angelegtes Schulsystem,
Helfen Sie mit, die inklusive Gesellschaft zu verwirklichen. Werden Sie (Förder)Mitglied bei bildung neu denkene.V.
Mitgliedsbeitrag
18,00 EUR Einzelmitgliedschaft
30,00 EUR Familienmitgliedschaft für zwei Erwachsene und ihre minderjährigen Kinder
60,00 EUR Institutionen, Schulen, Organisationen, Unternehmen o. Ä.
Reduzierter Mitgliedsbeitrag
12,00 EUR Schüler und Studierende ab 18 Jahren, Auszubildende ab 16 Jahren, soziale Härtefälle
Beitrittserklärung (PDF-Download)
Vereinssatzung
§ 1 Name des Vereins und Sitz
(1) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Bildung neu denken e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Freiburg
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
(1) Der parteipolitisch und konfessionell unabhängige Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§
52 Abs. 1).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und die Förderung internationaler Gesinnung, der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Vorantreiben der Diskussion hin zu ei-
ner inklusiven Gesellschaft, in der kein Mensch wegen seines Andersseins und/oder seiner Herkunft
benachteiligt wird. Dies geschieht insbesondere durch die Durchführung von Informationsveranstal-
tungen wie z.B. Kongressen, Vorträgen, Workshops und Seminaren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie gemeinnützige und keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
(2) Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.
26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vor-
stand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der ordentlichen Mitgliedschaft geht
eine Probezeit von sechs Monaten voraus.
(a) Die Probemitgliedschaft beginnt mit Eingangsdatum des Antrags auf Mitgliedschaft beim Vor-
stand.
(b) Nach Ende der Probezeit wird die Probemitgliedschaft automatisch in eine ordentliche Mitglied-
schaft umgewandelt, es sei denn, sie wurde vor Ablauf der Probezeit schriftlich gekündigt.
(c) Mitglieder auf Probe haben bis auf die Ausübung des Stimmrechts die selben Rechte und Pflichten
wie ordentliche Mitglieder. Der Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Eine anteilige Rückerstattung bei
Ablehnung der Mitgliedschaft erfolgt nicht.
(2) Die Aufnahme als Mitglied auf Probe erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages erfolgt ohne Angabe von Gründen und kann nicht angefoch-
ten werden.
(3) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über deren Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederver-
sammlung.
(4) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags – trotz einma-
liger Mahnung – kann die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des Mitglieds dessen
Ausschluss beschließen.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
(6) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jah-
resende schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich auf schriftliche Einladung per eMail des
Vorstandes statt. Der Postweg ist in Ausnahmefällen möglich.
(2) Die Mitgliederversammlung wird auch einberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder
die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt (§ 37 Abs. 1 BGB).
Vereinssatzung
(3) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach
eigenem Ermessen beschließen, Mitgliederversammlungen online oder in hybrider Form durchzufüh-
ren.
(a) Auf die Veranstaltungsform „Online” bzw. „Hybrid” muss in der Einladung hingewiesen werden,
soweit dies zum Zeitpunkt des Versands der ordentlichen Einladung absehbar oder bekannt ist.
(b) Mitglieder, die nicht vor Ort anwesend sind, üben ihre Mitgliederrechte auf dem Wege der elektro-
nischen Kommunikation aus.
(c) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-/Hybrid-Mitgliederversammlungen“ ge-
eignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung solcher Mitgliederver-
sammlungen beschließen. Diese sollen insbesondere sicherstellen, dass nur Vereinsmitglieder
bei der Mitgliederversammlung ihre Rechte wahrnehmen.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
(a) alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden
(b) bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen
inTextform abgegeben hat und
(c) der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
(6) Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Wahl des Gesamtvorstandes für zwei Jahre
(2) Wahl des Kassenprüfers
(3) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
(4) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Revisionsberichts der Kassenprüfer
(5) Beschluss über den Vereinshaushalt
(6) Beschluss über die Entlastung des Vorstands
(7) Entscheidung über Anträge
(8) Beschluss von Satzungsänderungen
(9) Entscheidung über die Auflösung des Vereins
§ 7 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Der Gesamtvorstand wählt die Vertre-
ter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
(2) Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder benennen.
(3) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der bei Vorstandssitzungen anwesenden
Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Bedarf und in dringenden Fällen können Beschlüsse auch per Mail,
Telefonkonferenz, Facetime u. Ä. gefasst werden. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(5) Die Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergericht-
lich. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens vier Personen, von denen jeweils zwei
Personen gemeinsam den Verein vertreten. Die interne Aufgabenverteilung im Vorstand regelt der
Gesamtvorstand.
(6) Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederver-
sammlung ein. Die Einladung kann per eMail erfolgen.
(7) Anträge müssen spätestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
§ 8 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Daten-
schutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbe-
zogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert,
übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
(a) Auskunft über die zu seiner*ihrer Person gespeicherten Daten.
(b) Berichtigung über die zu seiner seiner*ihrer Person gespeicherten Daten, sollten diese unrichtig
sein.
(c) Sperrung der zu seiner*ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
(d) Löschung der zu seiner*ihrer Person gespeicherten Daten, wenn deren Speicherung unzulässig
war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus
§ 9 Auflösung | Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
(1) Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in der Einla-
dung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ver-
eins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft,
die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
Freiburg, den 12.01.2022
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