Inklusion. Menschenrecht für alle. Bereits 1948 werden in den dreißig Artikeln der UN-Menschenrechtskonvention die unveräußerlichen Menschenrechte festgelegt. 1949 beeinflussen die Menschenrechte die erste Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Später beziehen sich auch die Bundesländer in ihren Verfassungen darauf. Anfang der 50er-Jahre wird mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten erstmals auf europäischer Ebene ein verbindlicher Grundrechteschutz geschaffen. Seit 1948 folgten weitere Chartas, Konventionen, Übereinkommen, Erklärungen, internationale und europäische Verträge, Bundes- und Ländergesetze, die die Menschenrechte stärken. 2006 wird die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) verabschiedet. Ihr großer Verdienst ist: Sie hat eine intensive Diskussion um Inklusion und deren Umsetzung in Gang gesetzt. Dass in der deutschsprachigen Übersetzung der BRK „inclusion“ fälschlicherweise mit „Intergration“ übersetzt wurde, hat keine rechtlichen Auswirkungen. Verbindlich ist die englischsprachige Version. Alle Menschen - mit und ohne Behinderungen - haben das Recht, in einer inklusiven Gesellschaft ohne jegliche Diskriminierung zu leben. In diesem Zeitstrahl haben wir die Regelungen zusammengefasst, die unseres Erachtens für Umsetzung der Inklusion am wichtigsten sind.